Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 01/2015)

A. Allgemeine Regeln

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Für alle Lieferungen und Leistungen (im folgenden „Leistungen“) der AppAdaptive GmbH (im folgenden „AppAdaptive“) sowie für vorvertragliche geschäftliche Kontakte gelten, soweit der Auftraggeber Unternehmer (§14 BGB) ist, ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von AppAdaptive in ihrer jeweils geltenden Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes. Dies gilt auch, wenn AppAdaptive beim Abschluss weiterer Verträge hierauf nicht nochmals hinweist. Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Ap- pAdaptive ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  2. Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertragswerks (also eines geschlossenen Vertrages einschließlich dieser Vertragsbedingungen) bedürfen zur Wirksamkeit der Schrift- form. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform. Die Textform (z.B. E-Mail) gemäß §126 b BGB ist hierfür nicht ausreichend.

§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungen

  1. Angebote von AppAdaptive sind unverbindlich, es sei denn das Angebot ist ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet.
  2. Ein Vertrag kommt entweder durch schriftliche Auftragsbestätigung von AppAdaptive oder dadurch zustande, dass AppAdaptive den Auftrag des Auftraggebers ausführt oder die Vertragspartner eine Vertragsurkunde unterzeichnen.
  3. Maßgebend für den Inhalt, den Umfang und die Beschaffenheit der Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung von AppAdaptive oder ein beiderseits unterzeichneter Vertrag. Soweit der Vertrag durch Leistungserbringung zustande kommt, ist der Inhalt des vom Auftraggeber beauftragten Angebots von AppAdaptive maßgeblich. Sonstige Angaben sind nur verbindlich, wenn AppAdaptive diese als verbindlich schriftlich bestätigt hat.
  4. Anforderungen des Auftraggebers an die Leistungen von AppAdaptive gibt der Auftraggeber schriftlich vor (z.B. in Form einer Anforderungsbeschreibung). Die Umsetzung der Anforderungen muss schriftlich von AppAdaptive bestätigt sein oder vertraglich zwischen den Vertragspartnern vereinbart sein.
  5. Darstellungen in Angeboten, Testprogrammen, Benutzerhandbüchern, Produkt- und Projektbeschreibungen etc. stellen keine Garantien dar. Diese bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von AppAdaptive.
  6. AppAdaptive ist berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen für die Erbringung der vereinbarten Leistung einzusetzen.

§ 3 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort, Gefahrübergang

  1. Angaben zum Leistungspunkt sind unverbindlich, es sei denn, AppAdaptive hat einen Leistungstermin schriftlich als verbindlich zugesagt. Die Vertragspartner können einen Terminplan für die Erbringung der Leistungen erstellen. Er enthält ein grobes Zeitraster für den Projektablauf. Die Vertragspartner werden Terminpläne nur einverständlich fort- schreiben und detaillieren.
  2. AppAdaptive erbringt Leistungen werktags montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit Ausnahme von Feiertagen am Sitz von AppAdaptive in ihren Räumen oder nach Absprache in den Räumen des Auftraggebers. AppAdaptive kann Leistungen auch durch Datenfernübertragung erbringen.
  3. Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem AppAdaptive durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Ausfall von Mitarbeitern oder technischer Einrichtungen ohne Verschulden von AppAdaptive, Nichtbelieferung durch Zulieferer), daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen, und um eine angemessene Anlaufzeit nach der Behinderung. Das gleiche gilt für den Zeitraum, in dem der Auftraggeber eigene Vertragspflichten (z.B. Zahlungspflichten, Mitwirkungshandlungen) vertragswidrig nicht erbringt.
  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit die gelieferten Teile isoliert sinnvoll nutzbar sind. Soweit AppAdaptive Produkte dritter Hersteller liefert, bleibt die Selbstbelieferung vor- behalten. AppAdaptive steht also in Bezug auf Lieferungen und Leistungen Dritter nur dafür ein, dass die Bestellung ordnungsgemäß durchgeführt wird und dass die Nichtbelieferung im Übrigen nicht auf Gründen beruht, die AppAdaptive zu vertreten hat.
  5. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Textform nach §126b BGB (z.B. E-Mail) ist hierfür nicht ausreichend. Nachfristen müssen angemessen sein. Der Rücktritt vom Vertrag aufgrund der Nicht Erbringung einer fälligen Leistung setzt voraus, dass AppAdaptive die Nichtleistung zu ver- treten hat. Die Rechte im Falle von Sach- und Rechtsmängeln bleiben unberührt.
  6. Wenn dem Auftraggeber die Projektstörung zurechenbar ist, stellt AppAdaptive dadurch verursachte Mehrkosten entsprechend ihrer gültigen Preisliste in Rechnung.
  7. Leistungsort ist der Sitz von AppAdaptive. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht ab dem jeweiligen Auslieferungslager an den Auftraggeber über, auch soweit die Lieferung direkt von einem Dritthersteller erfolgt. Sofern der Auftraggeber dies wünscht, wird die Lieferung durch eine Transportversicherung versichert; die hierfür anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber. Bei im Wege der Datenfernübertragung übermittelten Vertragsgegenständen geht die Gefahr über, wenn AppAdaptive den Vertragsgegenstand abrufbereit im Netz bereitstellt und dies dem Auftraggeber anzeigt.

§ 4 Vergütung, Zahlung, Aufrechnung und Abtretung

  1. Soweit die Vertragspartner die Vergütung für Leistungen nicht vertraglich vereinbart haben, gilt stets die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Preisliste von AppAdaptive. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Durchführung, bei Software nach deren Lieferung.
  2. Dienstleistungen von AppAdaptive werden nach Aufwand gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt, soweit einzelvertraglich nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Abrechnung von Dienstleistungen erfolgt unter Vorlage der bei AppAdaptive üblichen Tätigkeitsnachweise. Der Auftraggeber kann den dort getroffenen Feststellungen nur binnen drei Wochen nach Erhalt schriftlich widersprechen. Bereicherungsansprüche bleiben unberührt.
  3. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind sämtliche Angaben von AppAdaptive über den zu erwartenden Zeit- und Kostenaufwand eines Auftrages Kostenschätzungen anhand der von dem Auftraggeber zum Zeitpunkt der Kostenschätzung beschriebenen Voraussetzungen sowie der ordnungsgemäßen Erbringung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Im Rahmen der Einführung kann sich der zu erwartende Zeit- und Kostenaufwand ändern.
  4. Die vereinbarten Vergütungssätze beinhalten alle Reise- und Nebenkosten, sofern sich der Ort der Leistungserbringung in der Bundesrepublik Deutschland befindet.
  5. Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu.
  6. Die Zahlungen sind sofort nach Eingang der Rechnung ohne Abzug fällig und innerhalb von 8 Tagen zu zahlen. AppAdaptive kann gegenüber Unternehmen Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % und Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank verlangen. AppAdaptive kann einen höheren Schaden nachweisen und verlangen.
  7. Können Leistungen aus Gründen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, nicht erbracht werden, so ist AppAdaptive berechtigt, die vereinbarte Vergütung dennoch in Rechnung zu stellen, es sei denn der Auftraggeber weist nach, dass die Mitarbeiter von AppAdaptive anderweitig eingesetzt werden konnten.
  1. Der Auftraggeber kann nur mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aus demselben Einzelvertrag aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht dem Auftraggeber nur innerhalb des betroffenen Vertrages und nur für den Fall zu, dass AppAdaptive eine grobe Vertragsverletzung begangen oder für eine mangelhafte Leistung bereits den Teil der Vergütung erhalten hat, der dem Wert der Leistung entspricht, soweit sie mangelfrei ist, oder wenn der Gegenanspruch, auf den der Auftraggeber das Zurückbehaltungsrecht stützt unstreitig oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
  2. Der Auftraggeber kann Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von AppAdaptive an Dritte abtreten. §354 a HGB bleibt unberührt.
  3. Solange der Auftraggeber Zahlungen in nicht unerheblichem Umfang trotz Fälligkeit nicht leistet, kann AppAdaptive ihrerseits die zu erbringenden Leistungen zurückbehalten.
  4. AppAdaptive behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderung aus dem betroffenen Vertrag vor. Der Auftraggeber hat AppAdaptive von einem Zugriff eines Dritten auf das Vorbehaltsgut unverzüglich schriftlich zu informieren und den Dritten auf die Rechte von AppAdaptive hinzuweisen.

§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber erteilt AppAdaptive rechtzeitig alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen und Entscheidungen. Soweit es für die Vertragserfüllung nützlich ist, unterstützt der Auftraggeber AppAdaptive bei der Vertragsdurchführung unentgeltlich, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hardware, Betriebssystem und Basissoftware, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Mitwirkungspflichten können einzelvertraglich konkretisiert werden
  2. 2  Der Auftraggeber testet jede von AppAdaptive erbrachte Leistung und jedes gelieferte Programm in seiner Betriebsumgebung gründlich auf Mangelfreiheit, bevor er mit dessen produktiver Nutzung beginnt. Er sorgt dafür, dass ab dem Zeitpunkt der Programmübergabe fachkundiges, in der Bedienung der Liefergegenstände ausgebildetes Personal zur Verfügung steht.
  3. AppAdaptive kann Leistungen durch Datenfernübertragung erbringen. Der Auftraggeber sorgt auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen und gewährt AppAdaptive nach entsprechender telefonischer Ankündigung Zugang – online oder vor Ort – zu seiner EDV-Anlage.
  1. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse usw.
  2. Der Auftraggeber führt vor Beginn von zur Leistungserbringung erforderlichen Eingriffen von AppAdaptive in die EDV-Anlage eine Datensicherung durch oder stellt auf andere Weise sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. AppAdaptive wird den Auftraggeber rechtzeitig vor solchen Eingriffen verständigen.
  3. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, gerät AppAdaptive nicht in Verzug, sofern die Mitwirkungsleistung für die Leistungserbringung durch Ap- pAdaptive erforderlich war. Führt fehlende, unrichtige, lückenhafte oder nachträglich berichtigte Mitwirkung zu einem Mehraufwand, kann AppAdaptive diesen Mehraufwand in Rechnung stellen, es sei denn AppAdaptive trifft an der unzureichenden Mitwirkung ein Verschulden. Sonstige Ansprüche von AppAdaptive bleiben unberührt.

§ 6 Änderungen, Ergänzungen

  1. Der Auftraggeber kann schriftlich Änderungen und Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs verlangen. AppAdaptive kann die Ausführungen des Änderungsverlangens schriftlich verweigern, wenn ihr die Ausführung im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar ist, wenn die Änderungen oder Erweiterungen nicht durchführbar sind oder wenn die Änderung zu einer Verminderung der vereinbarten Vergütung führen wurde.
  2. Soweit die tatsächliche Durchführung der Änderungen Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (insbesondere Vergütung, Termine, Leistungsgegenstand) hat, wer- den die Vertragsparteien eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelung vornehmen. Hierfür übergibt AppAdaptive dem Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Zeitspanne ein Angebot über die durch den Änderungswunsch verursachten zusätzlichen Kosten und die notwendigen Änderungen des Zeitplans. Solange kein schriftliches Ein- vernehmen über die Änderung besteht, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Ver- trag fortgesetzt. Gesetzliche Kündigungsmöglichkeiten bleiben unberührt.
  3. AppAdaptive kann die Prüfung eines Änderungswunsches sowie die Angebotserstellung von der Übernahme der Kosten für den dadurch bei AppAdaptive verursachten Aufwand sowie ggf. für dadurch verursachte Stillstandskosten abhängig machen.

§ 7 Urheber- und Nutzungsrechte

  1. Im Verhältnis zwischen Auftraggeber und AppAdaptive stehen sämtliche Urheber- und Leistungsschutzrechte an den von AppAdaptive erbrachten Lieferungen und Leistungen AppAdaptive zu. Dies gilt auch, soweit Lieferungen oder Leistungen von AppAdaptive in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber erbracht wurden oder auf Vorgaben des Auftraggebers beruhen.
  1. Soweit durch die Leistung von AppAdaptive Arbeitsergebnisse entstehen, die selbständig schutzrechtsfähig sind, räumt AppAdaptive dem Auftraggeber hieran aufschiebend be- dingt mit der Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung das nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, das Ergebnis im Rahmen seiner eigenen Geschäftszwecke zu nutzen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu diesem Zweck zu vervielfältigen und zu bearbeiten. Soweit er die Arbeitsergebnisse sowie Bearbeitungen hiervon verbreitet, vorführt, wirtschaftlich verwertet oder darüber öffentlich berichten will, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung von AppAdaptive Überlässt AppAdaptive dem Auftraggeber Software gelten die Regelungen in §14 vorrangig.
  2. Der Auftraggeber wird seine Mitarbeiter und andere Personen oder Unternehmen, die die Lieferungen oder Leistungen nutzen oder zu ihnen Zugang haben, schriftlich verpflichten, die Lieferungen und Leistungen nicht entgegen den vertraglichen Bestimmungen zu nutzen.

§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht, Übergabeprotokoll

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen von AppAdaptive unverzüglich entsprechend §377 HGB durch einen qualifizierten Mitarbeiter untersuchen zu lassen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen. Die Textform (z.B. E-Mail) nach §126b BGB reicht hierfür nicht aus. Diese Verpflichtung richtet sich nach den Möglichkeiten des Auftraggebers, Fehler festzustellen und zu benennen. Eine Fehlermeldung muss insbesondere Informationen über die Art des Mangels, das Modul, in dem der Mangel aufgetreten ist sowie die Arbeiten, die am Computer bei Auftreten des Mangels durchgeführt wurden, enthalten.
  2. AppAdaptive kann die Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls von dem Auftraggeber verlangen, sobald die im Protokoll beschriebenen Leistungen vollständig und vertragsgemäß von AppAdaptive erbracht sind.

§ 9 Sach- und Rechtsmängel

  1. AppAdaptive gewährleistet, dass die von ihr erbrachten Leistungen mit der in dem jeweiligen Vertrag getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung übereinstimmen oder sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen, ansonsten, dass sie die bei Leistungen gleicher Art übliche Beschaffenheit aufweisen und der Auftraggeber diese er- warten kann und dass die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind, welche die Benutzung durch den Auftraggeber nach den Regeln dieser Bedingungen so- wie des jeweiligen Vertrages behindern oder ausschließen. Ein Mangel im Sinne der Sachmängelhaftung ist daher nur eine solche negative Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit, welche den vertraglich vereinbarten oder üblichen Gebrauch der Sache nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
  2. AppAdaptive weist daraufhin, dass sie auf die von Dritten produzierte und veröffentlichte Werbung grundsätzlich keinen Einfluss hat. AppAdaptive steht daher für öffentliche Aus- sagen Dritter, insbesondere in der Werbung, nur ein, wenn AppAdaptive diese veranlasst hat oder wenn sie diese Werbung selbst gegenüber dem Auftraggeber einsetzt. Eine Einstandspflicht besteht in solchen Fällen nur dann, wenn die Werbung die Entscheidung des Auftraggebers zum Abschluss des betreffenden Vertrages beeinflusst hat.
  3. AppAdaptive leistet bei nachgewiesenen Mängeln der von ihr erbrachten Leistung zunächst Gewähr durch kostenlose Nacherfüllung. Dies gilt nicht, wenn AppAdaptive berechtigt ist, die Nacherfüllung abzulehnen. Hierfür gelten die gesetzlichen Voraussetzungen.
  4. Die Nacherfüllung in Bezug auf Sachmängel erfolgt nach Wahl von AppAdaptive durch erneute Vornahme der Leistung, Mangelbeseitigung oder – soweit möglich – dadurch, dass AppAdaptive Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Da komplexe Software vergleichbarer Art nicht vollständig fehlerfrei erbracht werden kann, ist nicht in jedem Fall durch Nachbesserung eine völlige Fehlerbeseitigung möglich. Die Nacherfüllung bezüglich Rechtsmängel kann zusätzlich dadurch erfolgen, dass AppAdaptive die betroffene Leistung gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Anforderungen genügende Leistung austauscht. Ein im Rahmen der Nacherfüllung überlassener anderer Programmstand, der den Mangel nicht enthält, ist vom Auftraggeber auch dann zu übernehmen, wenn dies für den Auftraggeber zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt.
  1. Falls Dritte Schutzrechte (insbesondere Urheber-/Patentrechte) gegen den Auftraggeber geltend machen, unterrichtet dieser AppAdaptive unverzüglich schriftlich. Der Auftraggeber ermächtigt AppAdaptive bereits hiermit, die Auseinandersetzung mit dem Dritten, sei es gerichtlich oder außergerichtlich alleine zu führen. Macht AppAdaptive von diesem Recht Gebrauch, darf der Auftraggeber von sich aus die Ansprüche Dritter nicht ohne schriftliche Zustimmung von AppAdaptive anerkennen. AppAdaptive wehrt die Ansprüche Dritter auf eigene Kosten ab.
  2. Falls die Nichterfüllung nach mehreren Versuchen – mindestens zwei Versuchen bezüglich desselben Mangels, soweit die Komplexität der Leistung nicht weitere Nacherfüllungsversuche rechtfertigt- endgültig fehlschlägt, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung des Vertrages angemessen herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt §10. Bei Dienstverträgen und Dauerschuldverhältnissen (z.B. Update-, Servicevertrag) steht dem Auftraggeber statt Rücktritt ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
  3. Der Auftraggeber trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation der Mängel. Hierzu gehören die Anfertigung eines Mängelberichts, Speicherauszügen, die Bereitstellung der betroffenen Eingabe- und Ausgabedaten und anderer zur Veranschaulichung der Fehler geeigneter Unterlagen. Der Auftraggeber überlässt AppAdaptive im Störungsfall alle verfügbaren Informationen und unterstützt die Mangelbeseitigung gemäß §5.
  4. Störungen oder Mängel, die durch die Umgebung (z. B. Betriebssystem, andere Software und Hardware) der vertragsgegenständlichen Leistung verursacht oder mitverursacht sind oder sein können, können AppAdaptive solange nicht angelastet werden, als solche die Leistung dieses Vertrages nicht betreffende Störungen nicht ausgeräumt oder ausgeschlossen sind. Wird Ap- pAdaptive dennoch tätig, stellt sie dem Auftraggeber den entstandenen Aufwand in Rechnung. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass die Störung aus der Leistung von AppAdaptive resultiert.
  5. Voraussetzung für die Gewährleistung ist stets eine Mängelrüge gemäß §8 und der Nach- weis des Auftraggebers, dass der Mangel aus der Leistung von AppAdaptive beruht. Verspätete, unzureichende oder unbegründete Rügen befreien AppAdaptive von ihrer Leistungspflicht. Soweit AppAdaptive dennoch tätig wird, stellt sie den Aufwand in Rechnung. Dies gilt auch dann, wenn sich in Folge einer Mängelrüge durch den Auftraggeber bei der Mangelanalyse herausstellt, dass ein Mangel der Leistungen von AppAdaptive nicht vorlag.
  6. Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr. Diese Frist gilt auch für Ansprüche aus Rücktritt oder Minderung. §10 Abs. 6 bleibt unberührt. Bei Arglist und Vorliegen eines Rechtsmangels, aufgrund dessen ein Dritter aufgrund eines dinglichen Rechts die Herausgabe der gelieferten Gegenstände verlangen kann, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

§ 10 Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen

  1. AppAdaptive hat, außer bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, nur Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Übernahme einer Garantie oder die Übernahme des Beschaffungsrisikos müssen ausdrücklich und schriftlich zwischen den Vertragspartnern vereinbart sein.
  2. AppAdaptive leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch bei außervertraglicher und vorvertraglicher Haftung, nur im folgenden Umfang:
    1. a  Bei Vorsatz haftet AppAdaptive in voller Höhe.
    2. b  Bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer erteilten Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos haftet AppAdaptive in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantiezusage verhindert werden soll. Der Höhe nach ist die Haftung in diesem Fall begrenzt auf 50 % der aus dem betroffenen Vertrag geschuldeten Vergütung für alle aus diesem Vertrag resultierenden Schäden; bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Service- oder Updatevertrag) ist die Haftung be- schränkt auf 50 % der jährlich für den betroffenen Vertrag geschuldeten Vergütung für alle Schäden aus dem betroffenen Vertrag in dem Vertragsjahr.
    3. c  Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet AppAdaptive nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Leistungspflicht oder einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht) oder einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Der Höhe nach ist die Haftung in diesem Fall begrenzt auf 10 % der aus dem betroffenen Vertrag geschuldeten Vergütung für alle aus diesem Vertrag resultierenden Schäden; bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Service- oder Updatevertrag) ist die Haftung beschränkt auf 10% der jährlich für den betroffenen Vertrag geschuldeten Vergütung für alle Schäden aus dem betroffenen Vertrag in dem Vertragsjahr.
  1. Die gesetzliche Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  2. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet AppAdaptive nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von AppAdaptive.
  3. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen.
  4. Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher oder außervertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr, soweit die Ansprüche nicht auf Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und nicht aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist gegeben sind. §199 BGB bleibt unberührt.

§ 11 Geheimhaltung ,Verwahrung und Datenschutz

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln, soweit sie als vertraulich gekennzeichnet sind oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. Dies gilt insbesondere für die von AppAdaptive überlassene Software. Hiervon bleiben die dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte bleiben unberührt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist.
  2. Mitarbeiter der Vertragspartner und an der Vertragsdurchführung beteiligte Dritte, die dienstlich Zugang zu den in Abs. 1 genannten Gegenständen haben, sind schriftlich über die Geheimhaltungspflicht zu belehren. Für die Mitarbeiter des Auftraggebers gilt dies auch hinsichtlich der Rechtsverhältnisse an der Software und den Befugnissen des Auftraggebers.
  3. AppAdaptive beachtet die datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Auftraggeber stellt sicher, dass AppAdaptive bei der Erbringung der Leistungen nicht mit personenbezogenen Daten aus dem Herrschaftsbereich des Auftraggebers in Kontakt gerät (z.B. durch Anonymisierung). Sollte dies nicht möglich sein, wird der Vertragspartner mit AppAdaptive einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag gemäß §11 BDSG schließen. Der Auftraggeber stellt AppAdaptive von allen Ansprüchen frei, die gegenüber AppAdaptive wegen Verletzung von datenschutzrechtlichen Pflichten des Auftraggebers gestellt werden.
  4. AppAdaptive verpflichtet ihre mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betrauten Mitarbeiter gemäß §5 BDSG schriftlich auf das Datengeheimnis und weist dies dem Kunden auf Anforderung nach.

§ 12 Gerichtsstand, Rechtswahl, Salvatorische Klausel

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Ravensburg, wenn der Auftraggeber Kaufmann oder gleichgestellt ist.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
  3. Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag im übrigen Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung werden die Vertragspartner durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

B. Ergänzende Regelungen für Softwareüberlassung

§ 13 Softwarefunktionen, Lieferumfang

  1. Dem Auftraggeber sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der von AppAdaptive zu liefernden Software bekannt. Er hat überprüft, dass die Spezifikation der Vertragsgegenstände seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Der Auftraggeber muss sich im Zweifel vor Vertragsschluss sachkundig beraten lassen. AppAdaptive bietet Beratungsleistungen gegen gesonderte Vergütung an.
  2. Der Auftraggeber erhält Standardsoftware bestehend aus dem Maschinenprogramm und dem Benutzerhandbuch, das auch im Programm enthalten sein kann. Für Individualsoftware und Anpassungen an Standardsoftware erhält der Auftraggeber nur dann ein Benutzerhandbuch, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Wenn vertraglich nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Herausgabe der Quellprogramme und der Entwicklungsdokumentation

§ 14 Urheberrecht und Rechtseinräumung an Software

  1. Die von AppAdaptive gelieferte Software (Programm und Handbuch) ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software und an im Rahmen der Pflege überlassener Soft- ware sowie an sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung oder im Rahmen der Schulung von AppAdaptive überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der Vertragsparteien ausschließlich AppAdaptive zu. Dies gilt auch, soweit die Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist.
  2. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat AppAdaptive entsprechende Nutzungsrechte. Der Auftraggeber erhält nach Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung die im jeweiligen Vertrag sowie in den Lizenzbedingungen der AppAdaptive beschriebenen Nutzungsrechte an der AppAdaptive-Standardsoftware.
  3. Es ist möglich, dass für das fehlerfreie Funktionieren der von AppAdaptive überlassenen Software, Software Dritter (sog. Third Party-Products) erforderlich sind. Soweit dies der Fall ist, wird AppAdaptive den Auftraggeber spätestens mit Abschluss des jeweiligen Softwareüberlassungsvertrags eine Auflistung der Produkte überlassen. Diese Auflistung enthält alle Third Party-Products, die Nennung der dazugehörigen Lizenzbedingungen (Name der einschlägigen Lizenz einschließlich der Version) sowie Verweise (Links) zu den Lizenzbedingungen und weitergehenden Informationen.
  4. Der Auftraggeber wird AppAdaptive im Falle einer Schutzrechtsverletzung seitens Dritter nach besten Kräften und im Rahmen des Zumutbaren bei der gerichtlichen und außer- gerichtlichen Wahrnehmung von Rechten unterstützen. Der Auftraggeber unterrichtet AppAdaptive unverzüglich schriftlich, wenn Dritte auf die Software von AppAdaptive zugreifen wollen; er hat Dritte auf das nur eingeschränkte Nutzungsrecht hinzuweisen. Sofern AppAdaptive dem Auftraggeber von sonstigen Dritten erstellte Software liefert, bestimmen sich die Nutzungsrechte nach den Lizenz- und Nutzungsbedingungen des Dritten. Diese werden von AppAdaptive auf Wunsch des Auftraggebers zur Verfügung gestellt.